17. Februar 2025
Der Beklagte, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, erhielt vom Bezirksgericht Grieskirchen die Klage des Klägers zugestellt, mit welcher Klage der Kläger vom Beklagten im Wesentlichen eine Unterlassung begehrte. Der Kläger begehrte vom Beklagten es zu unterlassen die Behauptung aufzustellen, der Klä-ger verbreite Lügengeschichten.
In dem vor dem Bezirksgericht Grieskirchen geführten erstinstanzlichen Verfahren stellte dieses im Wesentlichen fest, dass der Beklagte den Wahrheitsbeweis zu erbringen habe, was ihm auch gelang. Im Konkreten konnte der Beklagte in diesem Verfahren nachweisen, dass seine Behauptung, der Kläger verbreite Lügengeschichten, wahr ist. Der Kläger erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, das Landesgericht Wels als Berufungsgericht, hat der Berufung keine Folge gegeben und nunmehr rechtskräftig den Kläger zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens (I. und II. Instanz) verurteilt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Behauptung, jemand verbreite Lügengeschichten, um eine ansich rufschädigende Ehrenbeleidigung. Auf Basis einer derartigen Behauptung kann der von dieser Behauptung Betroffene eine Klage (vor allem Unterlassungsklage) gestützt auf § 1330 ABGB erheben. Dem bei Erhebung einer derartigen Klage betroffenen Beklagten obliegt es in weiterer Folge den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
Grundsätzlich ist eine Äußerung unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. Dies bedeutet, dass Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist, die Richtigkeit des Tatsachenkerns, der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ist hingegen nicht erforderlich. Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbare von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Aufstellen derartiger Behauptungen, wobei es völlig unrelevant ist, ob diese mündlich oder schriftlich (vor allem durch Verwendung von sozialen Medien) aufgestellt werden, sicherzustellen ist, dass im streitigen Falle der Wahrheitsbeweis angetreten werden kann, sohin der Beweis, dass diese Behauptung im Kern wahr ist. Wie gesagt, im vorliegenden Verfahren ist dem Beklagten, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, dies gelungen.
Zurück zu »Kolumne«