18. Februar 2025
Die Jagdgesellschaft Ort im Innkreis hat im genossenschaftlichen Jagdrevier Trittsigel eines Rotwildes vorgefunden und darüber hinaus auch mehrfach (fotografisch bestätigt) einen Hirsch in freier Wildbahn gesichtet. Es erfolgte eine Mitteilung an die zuständige Jagdbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.
Nachdem es neuerlich zu einer Rotwildsichtung kam und darüber hinaus auch schon Fegeschäden festgestellt wurden, erfolgte eine neuerliche Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und beantragte der im Verfahren vor dem BG Ried im Innkreis beklagte Jagdleiter der Jagdgesellschaft Ort im Innkreis den Zwangsabschuss. Die Jagdbehörde erteilte den Zwangsabschuss, der Rothirsch wurde in weiterer Folge erlegt (nicht aber vom beklagten Jagdleiter). Der Eigentümer des Rothirsches erhob in weiterer Folge gegen den Jagdleiter eine Klage, gestützt auf deliktischen Schadenersatz und stellt im Wesentlichen die Behauptung auf, der Jagdleiter habe unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen gegenüber der zuständigen Jagdbehörde einen Zwangsabschuss beantragt und diesen auf Basis der falsch erhobenen Behauptungen auch erhalten.
Der Kläger als Eigentümer des getöteten Hirsches, der auch im Übrigen ein Rotwildgatter betreibt, begehrte vom Beklagten insgesamt einen Schadenersatz von € 3.760,00. Nach Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis wurde die Klage zur Gänze abgewiesen und der Kläger darüber hinaus auch verurteilt die Kosten des Verfahrens, sohin auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Jagdleiters, der Korp Rechtsanwalts GmbH, zur Gänze zu ersetzen. Das Gericht selbst stellte im Wesentlichen fest, dass dem Kläger nicht der Nachweis gelungen ist, dass gemäß seiner eigenen Behauptung der beklagte Jagdleiter gegenüber der Behörde falsche Ausführungen getätigt hat, die wiederrum dafür verantwortlich waren, dass die Behörde einen Zwangsabschuss erteilte. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. Anzumerken ist, dass dieser Sachverhalt bzw. dieses Verfahren ganz eindrucksvoll zeigt, mit welchen Ansprüchen Jagdleiter bzw. Jagdgesellschaften konfrontiert werden können, insbesondere auch mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen.
Es ist daher auch ratsam, bei ähnlich gelagerten Fällen, wo die Kommunikation zwischen der Jagdgesellschaft und der Jagdbehörde im Vordergrund steht, dafür Sorge zu tragen, dass hier eine ausführliche Dokumentation, auch seitens der Jagdgesellschaften bzw. des Jagdleiters erfolgt, eben damit im Streitfall auch ein urkundlicher Nachweis erbracht werden kann.
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