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16. Februar 2025

Gewährleistung, verdeckter Mangel, Prüf- und Warnpflicht

Das von der Korp Rechtsanwalts GmbH vertretene Dachdeckerunternehmen hat im Jahr 2015 im Zuge des Anbaus eines Ausspeisungsraumes Dachdecker- und Spenglerarbeiten vorgenommen. Den Auftrag erteilte die zuständige Marktgemeinde.

Nach Fertigstellung der Arbeiten kam es im Jahr 2016 zu einem Wassereintritt im Bereich des Daches des Ausspeisungsraumes. Im Jahr 2018, kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist begehrte die Marktgemeinde als klagende Partei vom Dachdeckerunternehmen als beklagte Partei die Zahlung eines Betrages von € 24.000,00. Beim Landesgericht Ried wurde in weiterer Folge ein Zivilverfahren abgeführt. In diesem Zivilverfahren behauptete das Dachdeckerunternehmen, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, dass es gemäß den Ausschreibungsunterlagen und dem Leistungsverzeichnis ohne Werkleistungen erbracht habe, dies auch mängelfrei.

 

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine Verschmutzung des Flachdaches gegeben sei und stellte er weiters fest, dass offenkundig eine Reinigung der Regenrinne nicht erfolgte. Der Sachverständige führte weiters aus, dass einem “schon der Hausverstand“ sage, dass schon die kleinste Verschmutzung einer Regenrinne zu einer Verminderung der Dimension der Abflussrohre führt. Der Sachverständige kam weiters zu dem Ergebnis, dass das Dachdeckerunternehmen mängelfrei gearbeitet hat und der Wassereintritt auf eine mangelnde Wartung der Regenrinne zurückzuführen sei. Die klagende Marktgemeinde behauptete auch weiters, die beklagte Partei habe gegen ihre Prüf- und Warnpflicht deshalb verstoßen, weil das Dachdeckerunternehmen die Marktgemeinde darauf hinweisen hätte müssen, dass Regenrinnen einer Wartung unterliegen.

 

Auch dieser Einwand wurde vom Gericht verworfen, mit dem Hinweis auf den bereits vom Sachverständigen festgestellten „Hausverstand“. Darüber hinaus führte es auch zu dieser Behauptung, nämlich zum Verstoß gegen die Prüf- und Warnpflicht aus, dass dadurch der an den Handwerksbetrieb angelegte Maßstab bei weitem überspannt würde. Es stellte auch fest, dass man von einer Marktgemeinde erwarten darf, dass sie in Kenntnis darüber ist, dass ein Abflussrohr bzw. eine Regenrinne einer Wartung unterliegt dies umso mehr, als sich direkt neben dem Gebäude ein umfangreicher Baumbestand befindet, der naturgemäß durch das Abfallen von Blättern zu Verschmutzungen führt. Aus diesen Gründen wurde das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen und wurde die Marktgemeinde als klagende Partei auch verpflichtet die gesamten Kosten der Korp Rechtsanwalts GmbH zu ersetzen.

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